Satzung

  1. Name und Sitz

    Der Name des Vereins lautet: Children Care Project (C.C.P) Der Sitz ist Remscheid. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name des Vereins ist dann: Children Care Project e.V. (C.C.P e.V.)

  2. Zweck

    1. Die Aufgabe des Vereins ist die Finanzierung von Unterstützung bezüglich Säuglingen, Kleinkindern und Kindern in Afrika, sowie die Finanzierung bzw. Bereitstellung von Babyheimen, Waisenhäusern und anderen Unterkunftsmöglichkeiten. Außerdem sollen Schulgelder und Lebenshaltungskosten finanziert werden.
    2. Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
      1. Finanzierung von Personal und Hilfskräften (übernahme von Personalkosten),
      2. Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen, Lehrmaterial und laufenden Kosten (übernahme von Sachkosten),
      3. Finanzierung von Mieten bzw. Bau oder Kauf von Gebäuden bzw. Grundstücken und Unterhaltskosten dieser,
      4. Direkte Unterstützung einzelner Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder,
      5. Finanzierung von Projekten, die mit der Vereinsaufgabe in direktem Zusammenhang stehen.
      Die vorgenannten Gebiete sind als Teilzwecke zu verstehen, die im Rahmen der ethischen Gesamtzielsetzung und nach Maßgabe der Möglichkeiten erfüllt werden sollen.
  3. Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand des Vereins zu richten. über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
    2. Regelungen zum Mitgliedsbeitrag werden in der Geschäftsordnung (siehe §8) bestimmt.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er tritt mit Ablauf des Monats in Kraft, in dem die schriftliche Erklärung dem Vorstand zugegangen ist. Bereits geleistete Beiträge werden bei Austritt oder Ausschluß nicht zurückerstattet.
    4. Verhält sich ein Mitglied vereinsschädigend, kann das Mitglied ausgeschlossen werden. über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Organe

    Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.
  7. Mitgliederversammlung

    1. Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Diese ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
    2. Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
    3. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
    4. Zu Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuladen. Dies kann auch per E-Mail erfolgen.
    5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      • Beschlußfassung über Schwerpunktsetzung der Arbeit.
      • Wahl des, bzw. der 1. Vorsitzenden
      • Wahl des Stellvertreters, bzw. der Stellvertreterin
      • Wahl des Kassenwarts, bzw. der Kassenwartin
      • Wahl des Schriftführers, bzw. der Schriftführerin
      • Wahl des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin
      • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
      • Entlastung des Vorstands
      • Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern
      • Beschlüsse zu Satzungsänderungen
      • Beschlüsse zur änderung der Geschäftsordnung, soweit dies nicht durch den Vorstand möglich ist.
    6. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
    7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedoch werden Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
    8. über die Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Versammlungsleiter, zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen ist. Die Zustellung kann auch per E-Mail erfolgen.
  8. Vorstand

    1. Den Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB bilden:
      • der, bzw. die 1. Vorsitzende
      • ein Stellvertreter, bzw. eine Stellvertreterin
      • der Kassenwart, bzw. die Kassenwartin
    2. Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Geheime Wahlen sind durchzuführen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Jedes Mitglied des Vorstands ist auch nach außen gesetzlich alleinvertretungsberechtigt.
  9. Geschäftsführung, Vertretung

    1. Zur Regelung der Geschäftsführung und der gesetzlichen, gerichtlichen sowie außergerichtlichen Vertretung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die auch für das Außenverhältnis mit Wirkung gegen Dritte gilt.
  10. Haushalt, Vermögensregelung

    1. Der Haushalt soll durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden, Sammlungen und Benefiz-Veranstaltungen erfüllt werden.
    2. Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zur Erreichung des Vereinszwecks verwandt. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden oder Ausschluß aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf dessen Vermögen. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Dem Vorstand ist es nicht gestattet, Kredite zu Lasten des Vereins aufzunehmen. Der Vorstand darf keine Kredite vergeben, die dem Vereinszweck widersprechen.

      Soweit Mitglieder oder sonstige Personen ehrenamtlich für den Verein tätig werden, können sie Erstattung der nachgewiesenen Auslagen erhalten. Die Zahlung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrags ist zulässig.

  11. Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsmäßigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Inkululeko Safe House, 134 High Street, Vryheid, Natal 1000, South Africa, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  12. Schlußbestimmungen

    Die Satzung tritt am 31.05.2007 in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung in Remscheid am 31.05.2007.